Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der TIGRES GmbH sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen, Dienstleistungen, sonstige Leistungen und Auskünfte. Als Dienstleistung im Sinne dieser AGB gelten z.B. Labormessungen, Beratungen, Begutachtungen, Methoden- und Verfahrensentwicklung. Im Sinn des BGB gelten die AGB nur gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich von uns anerkannt wurden.

1. Vertragsabschluss

1.1 Eine Bestellung oder Auftragserteilung – auch wenn sie auf der Annahme eines Angebots der Tigres GmbH basiert – gilt grundsätzlich nur als freibleibendes Angebot und verpflichtet nicht zum Vertragsschluss. Sofern sie nicht wirksam widerrufen wurden, behalten wir uns vor, diese innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen.

1.2 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sowie sonstige zu dem Angebot gehörende Unterlagen sind, soweit nicht besonders bestätigt, nur annähernd maßgebend. Das Risiko falscher Vorgaben (Skizzen etc.) oder der falschen Übertragung der wesentlichen Maße geht zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, Sonderanfertigungen anzunehmen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Bei Änderungen der Auftragsdaten sind vorangegangene Preisangaben unwirksam. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk. Der Besteller trägt die Kosten für Verpackung, Porto, sonstige Versandkosten und die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer. Nach erfolgter Auftragsbestätigung werden auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes oder der Dienstleistung dem Besteller berechnet.

2.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. bei Reparaturen sofort netto ohne Abzug zu leisten. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei auf eines der von uns bezeichneten Bankkonten zu überweisen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

2.3. Mehrwertsteuerfreie Lieferungen in das EU-Ausland sind nur bei Kenntnis der Ident-Nr. des Bestellers möglich. Lieferungen in das sonstige Ausland sind nur bei Bezahlung im Voraus oder mit bestätigtem, unwiderruflichem Akkreditiv möglich.

2.4. Werden Zahlungen nicht pünktlich geleistet, behalten wir uns das Recht vor, nachfolgende Aufträge zu stornieren bzw. nicht auszuliefern.

2.5. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt, kommt der Besteller wesentlichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder macht der Besteller unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit, so werden ausstehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig bzw. ist ein Zahlungsaufschub nicht mehr möglich.

3. Rechte des Bestellers

3.1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit und Lieferverzögerung

4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, ist uns bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer vom Besteller aufzugeben.

4.2. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Durch Mitteilung ist der Besteller verpflichtet, die Ware sofort abzunehmen. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.

4.3. Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern. Teillieferung und –leistung unsererseits ist in zumutbarem Umfang zulässig. Wir sind berechtigt, im Fall einer Überschreitung des vereinbarten Liefertermins eine angemessene Lieferfrist zu setzen.

4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.5. Im Fall von höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern eine daraus begründete Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller kurzfristig benachrichtigt haben.

4.6. Im übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges auf 0,5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 100 % des jeweiligen Leistungswertes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, begrenzt.

5. Versand

5.1. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

5.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.3. Eine Transport- oder Technische Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zu dessen Kosten abgeschlossen.

5.4. Für die Auslegung der Lieferklausel (z.B. fob cib, c&f) gelten die von der Internationalen Handelkammer (ICC) festgelegten „Incoterms“, jeweils in ihrer neuesten Fassung.

6. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit es keine andere schriftliche Vereinbarung gibt, folgende Bestimmungen:

6.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte sowie Baustoffe und Werkzeuge.

b) Energie- und Wasseranschlüsse einschließlich aller anderen notwendigen Anschlüsse an der Verwendungsstelle.

c) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände erforderlich sind und nicht zur herkömmlichen Ausrüstung gehören.

d) Die zur Inbetriebnahme nötigen Bedarfsgegenstände wie Hebezeuge oder andere Vorrichtungen sowie Brennstoffe und Schmiermittel.

e) Genügend große Räume oder Stellflächen an der Montagestelle zur Aufbewahrung von Maschinenteilen, Werkzeugen, Apparaturen und Materialien. Sanitäre Einrichtung sowie Aufenthalts- und Arbeitsräume für das Montagepersonal.

6.2. Vor Beginn der Montage müssen alle Gegenstände, die zur Aufstellung erforderlich sind, am Aufstellungsort verfügbar sein. Die Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Verzögerungen durchgeführt werden kann.

6.3. Verzögert sich die Aufstellung aufgrund von Umständen, die nicht durch den Lieferer verursacht werden, hat der Besteller die Kosten für zusätzliche Reisen, Reise- und Wartezeiten zu tragen.

6.4. Wird vom Lieferer nach Fertigstellung eine Abnahme verlangt, so hat diese innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.

Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn die Lieferung – nach einer ggf. vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen wird.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

7.3. Sofern unser Einverständnis vorliegt, ist der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Diese Abtretung wird von uns bereits jetzt angenommen und gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sofern unser Einverständnis vorliegt, bleibt der Besteller zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.4. Durch Be- und Verarbeitung bleibt das Eigentum bestehen.

7.5. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, hat der Besteller die Möglichkeit, die Freigabe dieser Sicherheiten zu verlangen.

8. Mängelansprüche und Mängelrüge

8.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

8.2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, eigenmächtiger baulicher Veränderungen, unsachgemäßer Reparaturen, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, ungeeigneter Betriebsmittel oder besonderer äußerer Einflüsse, z.B. höhere Gewalt, entstehen und nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt wurden. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.4. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Nachlieferungen und Nachbesserungen innerhalb der Gewährleistungsfrist stellen keinen Neubeginn der Verjährungsfrist dar.

8.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.6. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beschaffenheitsgarantie muss stets, auch im Fall von Folgegeschäften, in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.

8.7. Weitergehende oder andere als die in Ziffer 8 geregelten Mängelansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1. Wenn der Liefergegenstand, durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere der Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8. entsprechend.

9.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur

a) bei Vorsatz

b) bei grober Fahrlässigkeit

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

d) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

9.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9.4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9.5. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in den AGB vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er zusätzlich uns die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese uns gegenüber innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.

9.6. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Bestellers gegen uns, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit wir nicht wegen Vorsatz haften oder der Anspruch des Bestellers nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.

9.7. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Geheimhaltung und Gewerbliche Schutzrechte

10.1. Der Besteller wird sämtliche Daten und Informationen aus unserem Geschäftsbereich, soweit nicht

allgemein zugänglich noch allgemein bekannt, vertraulich behandeln und geheim halten.

10.2. An den von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen,

Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software- Artikeln behalten wir uns alle

Eigentums-, Urheber-, und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Der Besteller darf jedoch die von uns

erstellten Arbeitsergebnisse verwenden, soweit er sie im Rahmen der Geschäftsabwicklung rechtmäßig

erworben hat. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung teilen wir die Resultate ausschließlich dem

Auftraggeber mit.

10.3. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller werden von uns

im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet und nicht an Dritte

weitergegeben.

11. Gerichtsstand

11.1. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg. Wir haben

jedoch das Recht, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

11.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

01.01.2013

Shopping Basket